Geschenk-Aus in Apotheken – Alles Wichtige in Kürze
- BGH verbietet Geschenke an Apotheken-Kunden
- zukünftig ist Herausgabe von kostenlosen Taschentüchern, Bonbons, Traubenzucker oder Cremes untersagt
- Verbot gilt für alle Kunden mit Rezept
- Bei Apotheken-Käufen ohne Rezept sind Geschenke weiter erlaubt
- ausländische Versand-Apotheken vom Verbot nicht betroffen
Geschenke-Aus in Apotheken
Die Handcreme beim Abholen eines Rezepts gegen Ausschlag oder das Hustenbonbon bei einem grippalen Infekt wird es in Apotheken nicht mehr geben. Zumindest nicht, wenn der Kunden ein verschreibungspflichtiges Medikament auf Rezept abholt.
Diese Zugaben seien ein Verstoß gegen die Preisbindung und verstoßen daher gegen Wettbewerbsvorschriften, so der BGH in seinem Urteil. Die Herausgabe von Werbegeschenken oder sonstigen Zuwendungen bei rezeptpflichtigen Medikamenten sei nur bei ausdrücklich geregelten Ausnahmen zulässig.
Keine Ausnahme für Preisbindung
Die Richter berufen sich dabei auf die 2013 vorgenommenen Änderungen des Heilmittelgesetzes. Dieses untersagt jegliche Abweichung vom Apothekenpreis für verschreibungspflichtige Medikamente. Damit soll ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken verhindert werden. Selbst bei einem geringen Warenwert habe eine Werbebeigabe zu unterbleiben, so die Richter.
Hintergrund ist eine Klage aus Darmstadt. Dort hatte eine Apotheke einen Brötchen-Gutschein an Kunden mit einem Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente vergeben. Dagegen ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vorgegangen. Auch einem Apotheker in Berlin wurde die Ausgabe eines Ein-Euro-Gutscheins an Kunden mit Rezept untersagt.
Auslands-Apotheken dürfen weiter schenken
Für Kunden von frei verkäuflichen Apotheken-Produkten ändert sich durch das Urteil nichts. Hier sind ein Wettbewerb und niedrige Preise erwünscht. Auch für ausländische Apotheken, die gerade über den Versandhandel rezeptpflichtige Medikamente anbieten, hat das Urteil keine Auswirkungen. Die Regelungen hätten das Ziel, die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Durch die aktuell geringe Verbreitung von Versandapotheken aus dem Ausland sehen die Richter hier keine Einschränkung für örtliche Apotheken. Versandhändler aus dem Ausland dürfen daher weiterhin Geschenke vergeben. Dies könnte sich bei einem gesteigerten Wettbewerbsdruck für inländische Apotheken allerdings wieder ändern – für oder gegen weitere Apotheken-Geschenke.
Beitragsbild von Hans Braxmeier auf Pixabay
Kommentare (14)
Schreiben Kommentar schreibenDie Wettbewerbsgleichheit ist doch gegeben. Es darf doch jede Apotheke Sachen dazu packen wie sie möchte, auch die Internetapotheken. Am Ende geht's gegen alle Kunden.
Endlich spar ich mir diese tagelange Grübelei, ob ich meine Medikamente lieber da hole, wo ich zehn Papiertaschentücher dazu bekomme, oder doch eher da, wo sie mir zwei Gramm Traubenzucker dazu geben. Dieser Preiskampf war schon echt mörderisch.
Absolut hirnrissig muss ich mal feststellen.Wem tun die kleinen Geschenkegaben denn weh?Jeder Stammkunde bedeutet doch überleben der Apotheken gegenüber den Inetapos,denn jeder Stammkunde freut sich über diese kleinen Gaben.Der BGH sollte sich lieber mit wichtigen Dingen befassen anstatt mit solchen Banalitäten.
So ein Schwachsinn. Und diesmal sogar hausgemacht und nicht aus Brüssel
Alles klar super so macht man sich auch Freund.
Die wichtigsten Entscheidungen zuerst.
Mist, keine Feuerzeuge mehr zu den Kippen :-)
Das ist so typisch deutsch wie es nur sein kann
Achso, und im Buchladen bekomme ich jetzt wohl auch keine Lesezeichen mehr zu meinem Einkauf geschenkt? Das unterwandert ja auch die Preisbindung.
Sinnlos das Ganze...
Jetzt haben die lokalen Apotheken ein Mittel weniger um sich von der übermächtigen Internet Konkurrenz abzuheben.... Bananen Republik Deutschland.!! !
SUPER Deutschland! Das war das wichtigste!
Herzlich willkommen in Deutschland