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[Info] Studium/Ausbildungskosten sind von der Steuer absetzbar - Urteil des Bundesfinanzhofs
Schnäppchenfuchs
18. Aug. 2011, 18:30

[Info] Studium/Ausbildungskosten sind von der Steuer absetzbar - Urteil des Bundesfinanzhofs

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Achtung: Diese Infos sind nach bestem Gewissen im Netz recherchiert. Beim sehr komplexen Steuerthema kann ich aber nicht ausschließen, dass mir Fehler unterlaufen sind oder dass sich das Vorgehen der Finanzämter geändert hat.

Das wird teuer für Vater Staat: der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Kosten des Erststudiums und der kostenpflichtigen Ausbildung (Pilot etc.) von der Steuer abgesetzt werden dürfen (Pressemitteilung, Urteile VI R 38/10 und VI R 7/10). Bisher galt die Regelung nur für ein Zweitstudium oder ein Studium nach einer Ausbildung, alle Erststudenten durften nur maximal 4000€ jährlich als Sonderausgaben geltend machen.

Was sind Kosten des Studiums?

Das Geniale dabei ist, dass die Kosten des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten aufgespart werden dürfen. Hier kann man eine ganze Menge an Kosten sammeln:

  • Miete in der Studentenstadt (nur, wenn der Erstwohnsitz dort liegt, damit die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sind)
  • Computer, Fachliteratur
  • Studiengebühren
  • Fahrten zur Uni, zur Lerngemeinschaft, zur Bibliothek

Ob eine wöchentliche Heimfahrt zu den Eltern (natürlich mit dem Auto! – 0,30€ pro km) absetzbar ist, konnte ich leider nicht sicher herausfinden. Im Netz gibt es Quellen die sagen Ja, andere sagen Nein. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Wohnort der Eltern weiterhin den Lebensmittelpunkt bildet.

Übrigens: Auch Rechnungen, die die Eltern beglichen haben, darf der Student geltend machen (Quelle).

Wie funktioniert die Verrechnung konkret?

Im Netz wird das Thema leider oft verkürzt dargestellt – etwa bei Tagesschau oder FAZ. Sehr gut ist der Beitrag von Legal Tribune.

  1. Einnahmen mit den Kosten des Studiums verrechnen
    Beispiel: dein Studium kostet im Jahr 2010 10.000 €. Gleichzeitig hast Du in 2010 „leider“ im Nebenjob 5.000 € verdient. Somit bleiben dir 5.000 € als steuerlicher Verlustvortrag übrig.
  2. wenn was übrig bleibt: Verlustvortrag bilden
    Hier wurde noch eine kleine Falle eingebaut. Mal angenommen, Dein Studium hat über 3 Jahre genau 10.000 € gekostet und ist im Oktober vorbei. Voller Elan fängst du im November an zu arbeiten und beziehst im November und Dezember 10.000 € Lohn. Obwohl du darauf fast keine Steuern hättest zahlen müssen, wird dein Verlustvortrag vollständig verrechnet. Es bleibt nichts über.
  3. Wenn alles funktioniert: Studiumskosten mit Einkommen verrechnen
    Wer an 2.) nicht gescheitert ist, kann endlich Steuern sparen. Der erste Job bringt direkt richtig Kohle rein – 40.000 € im Jahr müssen versteuert werden. Davon können 10.000 € Studiumskosten abgezogen werden – bleiben 30.000 € übrig. Das ergibt nach dem Einkommenssteuertarif 2011 eine Steuerersparnis 3568 €.

Was muss ich tun, damit mir nichts entgeht?

Alle Studenten müssen leider schon jetzt aktiv werden!

  1. Mantelbögen für Steuererklärung 2004 / 2005 / 2006 / 2007 / 2008 / 2009 / 2010 runterladen und oben ankreuzen „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“
  2. alles ausfüllen, eine separate Auflistung der Kosten (möglichst viele Belege reinpacken) und ggf. Anlage N (falls man einen Nebenjob hatte) ausfüllen und ans Finanzamt schicken

Wer schon eine Steuerklärung für die vergangenen Jahre abgegeben und keinen Einspruch eingelegt hat, für den ist der Zug leider abgefahren.

Für wen ist das Urteil nachteilig?

Aber es gibt auch Verlierer. Wer mehr als 8001€ (Grundfreibetrag) verdient hat, konnte grundsätzlich den Werbungskostenpauschbetrag von 920€ abziehen. Sollte das Studium darüber hinaus noch Geld gekostet haben, fiel das unter Sonderausgaben (max. 4000€). Hat man jetzt Studiumskosten von 500€ im Jahr (weil man zu faul war, Belege zu sammeln und nur den Semesterbeitrag ansetzt), kann man diese nicht absetzen, weil sie unter den Werbungskostenpauschbetrag von 920€ fallen.

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Kommentare (38)

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Anonym
20.08.2011, 16:47

@ Stefen Es könnte dir duchaus etwas bringen. Das EStG bietet die Möglichkeit eines Verlustvortrags, d. h. du kannst bis zu 4 Jahre rückwirkend Verluste (= Studienkosten sind höher als Einnahmen z. B. aus Nebenjob) ansammeln, die später, wenn du anfängst fette $$$ zu kriegen, von deinem hohen Verdienst abziehen kannst und damit deine Steuerlast drückst. Um die vergangenen oder aktuellen Verluste anzusammeln muss man eine Steuererklärung abgeben und dort Feststellung des Verlustvortrags ankreuzen.

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Anonym
20.08.2011, 15:43

Also ich verstehe es leider immer noch nicht... ich habe in den letzten Jahren während dem Studium nicht gearbeitet und daher auch keine Steuererklärungen abgegeben - bringt mir das Urteil jetzt was oder nicht? Ein Freund meinte, dass man trotzdem eine Steuererklärung einreichen könnte und was zurückbekäme - aber das kann ja wohl nicht stimmen, oder?

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Anonym
19.08.2011, 18:49

@ Ka Wenn du Student bist und Studienkosten hast, dann könnte das Urteil für dich relevant sein. Ob du nun höhere Ausgaben als Einnahmen im steuerlichen Sinne hattest, musst du selbst ausrechnen. Als Ausgaben werden bei den meisten Bücher, Studiengebühren und Fahrtkosten in Frage kommen. Miete ect. nur, wenn man 2 eigene Wohnungen hatte (nicht bei den Eltern). Wenn diese Ausgaben bei dir höher als 2400 Euro (12 x 200 Nebenverdienst), könnte sich das Urteil für dich Bedeutung erlangen. Die Unterstützung der Eltern ist keine Einkuft, die versteuert wird.

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Anonym
19.08.2011, 17:44

Häh? Gilt das nun auch für Studenten, die von den Eltern unterstützt wurden und nebenher ca. 200 Euro im Monat verdient haben? Irgendiwe sagt hier doch jeder etwas anderes, oder nicht?

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Anonym
19.08.2011, 12:38

@ Sissy Vielen Dank! Dann werde ich mich mal gleich an die Steuererklärungen machen...

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Anonym
19.08.2011, 11:52

@ frankthetank 1. Geht nur 4 Jahre zurück 2. nach dem neuen Urteil sind Studienkosten grds. absetzbar, egal was du vorher gemacht hast. Nur tatsächlich bezahlte Studiengebühren sind absetzbar (in dem Kalenderjahr, in der sie abfließen) 3. Fahrtkosten von den Eltern zur Uni sind absetzbar (Nachweise zumeist erforderlich) 4. Bafög ist keine Einkunft, die versteuert wird 5. Seit 2008 hast du Werbungskosten angesammelt, die ab 2010 von deinem Nebenjob aufgefressen werden

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Anonym
19.08.2011, 09:51

Ich habe immer ziemlich große Probleme diesen Steuerkram zu verstehen. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand sagen könnte, inwieweit ich die Kosten für´s Studium absetzen kann. 1. 2002-2006 Ausbildung 2. seit September 2008 Student (Studiengebühren gestundet) 3. bin bei meinen Eltern gemeldet 4. Bafög von September´08-August´10 5. Seit Dezember ´10 400€-Job Vielen Dank im Voraus!

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Anonym
18.08.2011, 22:10

Mit den Kosten für Miete und Fahrtkosten zu den Eltern wird es häufig nicht so gut ausschauen, da die doppelte Haushaltsführung 2 eigene Wohnungen verlangt. Ein Zimmer bei den Eltern genügt hier deshalb nicht. Es wird für manche daher besser sein, den Lebensmittelpunkt bei den Eltern zu haben, um zumindest die Fahrten von den Eltern zur Uni absetzen zu können.

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Anonym
18.08.2011, 21:01

Lieber eine Steuererklärung abgeben, auch wenn es nicht raus gibt. "Lieber 200 Euro auf die Hand, als mit einem dreckigen Stock ins Auge." Sagte unser Lehrer bei dem Thema Steuererklärung.

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Anonym
18.08.2011, 20:55

Mich würde mal interessieren, was mit den Auszubildenen ist, die keine Lohsteuer zahlen. Können die durch das neue Urteil jetzt auch Werbungskosten absetzten? (keine Lohnsteuerzahlung, über 100km einfache Fahrt zur Berufsschule)

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Anonym
18.08.2011, 20:35

Um es kurz auszudrücken: Wer ne Steuererklärung abgegeben hat oder gearbeitet hat und mehr verdient hat, als er fürs Studium ausgegeben hat, ist von vornherein gekniffen. Geht mir auch so, hab immer ein bisschen gearbeitet und ein Praktikum gemacht und bin schön unterm Freibetrag geblieben und konnte ziemlich genau damit meine Studienkosten decken. Demnach keine Steuer gezahlt, aber auch kein Verlustvortrag möglich. Im Prinzip hat nur der nen Vorteil, der wirklich nix verdient und Kosten hat, sprich irgendwie unterstützt wird durch Eltern/Bafög. Es ist auch wie bereits schon geschrieben fraglich, ob die Finanzverwaltung das mitmacht, daher würde ich noch etwas abwarten. Für die meisten wird wohl nicht wirklich was dabei rausspringen und ich finde es weiterhin auch fraglich, ob der BFH das Gesetz so einfach umkegeln kann. Die Sache mit dem Erststudium/Erstausbildung ist grundsätzlich durch §12 Nr 5 EStG vom Ausgabenabzug ausgeschlossen. Bin mal gespannt, was das wird - war ja nicht das erste Urteil in der Richtung. Studienschwerpunkt Steuerrecht ;-)

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Anonym
18.08.2011, 18:42

Ach so: Wer auf Antrag veranlagt wird, kann mal einreichen und mal nicht. Jedes Jahr kann man neu entscheiden. Zu unterscheiden von Pflichtveranlagungen.

Kosten die übernommen werden sind logischerweise nicht abzugsfähig,da du nicht belastet bis. Deine Eltern haben aber ggf. Absetzmöglichkeiten (sog. Unterhalt) oder falls noch Kindergeld gezahlt wird ein Freibetrag.

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