StreamOn-Aus – Alles Wichtige in Kürze
- OVG NRW untersagt Telekom den Weiterbetrieb von Streaming-Option StreamOn
- Drosselung und Beschränkung innerhalb Deutschlands sind rechtswidrig
- zunächst keine Änderungen für Kunden zu erwarten
- Anpassung von StreamOn durch Telekom möglich
Unbegrenztes Streaming mit StreamOn – zumindest teilweise
Mit der Einführung von StreamOn im April 2017 macht die Telekom ihren Mobilfunk-Kunden ein attraktives Angebot. Die Nutzung von Angebotspartnern wird nicht auf das Datenvolumen angerechnet. Damit ist zum Beispiel das Videostreaming mit YouTube ebenso praktisch unbegrenzt möglich wie das Musik-Streaming von Spotify. Dutzende von Partnern haben sich mittlerweile unter dem Dach von StreamOn gesammelt. Zweifellos ein Mehrwert für die Kunden. Auf teure Tarife mit großem Datenpaket kann verzichtet werden.
Ist StreamOn wettbewerbswidrig?
Doch es gab auch Kritik. So wurde die unterschiedliche Behandlung digitaler Inhalte bemängelt. Die Streaming-Option geriet zudem schnell in das Visier der Wettbewerbsschützer. Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde hatte StreamOn im Oktober 2017 als zumindest teilweise wettbewerbswidrig erklärt. Dazu kam die Aufforderung an das Bonner Unternehmen, die Option nachzubessern. Die Bundesnetzagentur sah Verstöße gegen Vorgaben zu Roaming und Netzneutralität. Durch Gratis-Streaming auch im EU-Ausland und Nachbesserung bei Videodrosselung sollte die Telekom Änderungen vornehmen. Dagegen klagten die Bonner. Schon in der ersten Instanz unterlag das Unternehmen. Auch die nun getroffene Entscheidung des OVG NRW ist eindeutig: Die Telekom muss StreamOn einstellen oder ändern.
StreamOn – Verstoß gegen Netzneutralität und Roaming-Vorgaben
„Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe. Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Antragstellerin verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vollzogen werden.“ – OVG NRW
StreamOn-Aus – Weiterbetrieb nur mit Änderung möglich
Dabei ist der Weiterbetrieb von StreamOn generell noch möglich. Zumindest an einer Streaming-Option, die den Datenverkehr mit den Streaming-Partnern durch eine kostenlose Nutzung bevorteilt, haben weder die Bundesnetzagentur noch das OVG NRW etwas bemängelt. Die Bundesnetzagentur stört sich an der generellen Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming im Rahmen von StreamOn auf maximal 1,7 Mbit/s.
Direkte Auswirkungen des Urteils haben betroffene StreamOn-Kunden zunächst nicht zu befürchten. Wie die Telekom auf Nachfrage mitteilte, wird StreamOn weiter angeboten werden. Das Unternehmen erwartet, dass „die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht“, so ein Sprecher gegenüber Schnäppchenfuchs. „Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.“
StreamOn in Zukunft: Ohne Drosselung und EU-weit?
Die Änderungen sind dabei im Prinzip leicht umsetzbar. Dafür muss die Telekom nur die Bandbreite für das Streaming mit den Contentpartnern öffnen. Dazu kommt die Erweiterung von StreamOn für eine Nutzung im EU-Ausland. Gerade Letzteres wäre ein deutlicher Zugewinn für StreamOn-Nutzer. Allerdings muss die Telekom im Gegenzug die Streaming-Nutzung der eigenen Kunden dem ausländischen Anbieter vergüten. Da wird in Bonn gerechnet werden. Möglicherweise mit negativen Auswirkungen auf die Unternehmensbilanz. Den Kunden soll das zumindest zunächst nicht treffen. Hier ist die Telekom in ihrer Stellungnahme eindeutig: „Es wird keinen Aufpreis geben.“
Foto: Telekom
Kommentare (14)
Schreiben Kommentar schreibenIch finde nicht, dass die Telekom gegen die Netzneutralität verstößt. Schließlich ist die Teilnahme an Stream-On kostenfrei für die Anbieter und mit nur 30min Aufwand verbunden. Gefordert wird von der Telekom nur technisch Sinnvolles (bandbreitenadaptives Streaming bspw. ).
Ich habe ein Mitarbeiter Vertrag und muss in der Combi Card mtl. 4,95€ zahlen für Stream On zu haben obwohl es auf der anderen Nummer nicht genutzt wird. Man ist nicht gewillt es zu zwitschen.
Interessant ist eher das die Telekom den Kunden "abhört" damit sie herausfinden können ob man auf YouTube und Co. surft.
Die Telekom bremst den Traffic aber nicht aus, sondern limitiert die maximal ausgelieferte Qualität (was in Mobilfunknetzen absolut sinnvoll ist). Die 480p kommen jedenfalls mit der maximal verfügbaren Bandbreite aufs Endgerät. Man kann zur Zeit auch nicht jedem Kunden unbegrenzt viel Traffic geben. Das geben die Netze noch nicht her.
Es wird auch die Bandbreite reduziert. Auf maximal 1,7 Mbit/s.
Die von dir genannte Argumentation kennen ich. Hinsichtlich der Qualität stimmt das sicher. Ob das mit der Netzauslastung tatsächlich so ist, weiß ich nicht. Ist auch egal. Bin nicht der zuständige Richter ;-)
Der Verstoß gegen die Netzneutralitätsregeln ergibt sich aus der Nichtverfügbarkeit im EU-Ausland und der Drosselung für bestimmte Inhalte.
Netzneutralität und Nutzung im Ausland sind zwei Paar Schuhe.
Netzneutralität bedeutet offenbar die Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Wenn bei StreamOn nun die Geschwindigkeit bei der Videoübertragung gedrosselt wird, dann haben wir eine Ungleichbehandlung. Das Gericht legt hier sehr eng aus.
Jetzt kann man demgegenüber gleichgültig sein, kann das auch als technische Unbedarftheit betrachten. Sicher, die Geschwindigkeit reicht für die Darstellung auf Mobilgeräten wohl aus. Auf der anderen Seite können die Mobilfunkanbieter eben auch gleich größere Datenpakete ausgeben - und so ein Feature nicht für Werbung nutzen. Die Verbraucher hätten davon doch sicher mehr.
Die Telekom bremst den Traffic aber nicht aus, sondern limitiert die maximal ausgelieferte Qualität (was in Mobilfunknetzen absolut sinnvoll ist). Die 480p kommen jedenfalls mit der maximal verfügbaren Bandbreite aufs Endgerät. Man kann zur Zeit auch nicht jedem Kunden unbegrenzt viel Traffic geben. Das geben die Netze noch nicht her.
Und genau da föngt der weltfremde Unsinn an
EU ok, aber Drosselung? Ohne Stream on kann doch jeder ungedrosselt schauen, wer es nicht möchte kann doch neutral sein. Geht halt auf den Traffic.
"Da der Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe"
Der Verstoß gegen die Netzneutralitätsregeln ergibt sich aus der Nichtverfügbarkeit im EU-Ausland und der Drosselung für bestimmte Inhalte.
EU ok, aber Drosselung? Ohne Stream on kann doch jeder ungedrosselt schauen, wer es nicht möchte kann doch neutral sein. Geht halt auf den Traffic.
Ich finde nicht, dass die Telekom gegen die Netzneutralität verstößt. Schließlich ist die Teilnahme an Stream-On kostenfrei für die Anbieter und mit nur 30min Aufwand verbunden. Gefordert wird von der Telekom nur technisch Sinnvolles (bandbreitenadaptives Streaming bspw. ).
Der Verstoß gegen die Netzneutralitätsregeln ergibt sich aus der Nichtverfügbarkeit im EU-Ausland und der Drosselung für bestimmte Inhalte.
Und jetzt erkläre doch noch mal genau, wo hier die Netzneutralität gefährdet ist. Immerhin werden nur die teilnehmenden Partner ausgebremst. Juristen sind leider in den meisten Fällen technisch völlig unbedarft.
Netzneutralität bedeutet offenbar die Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Wenn bei StreamOn nun die Geschwindigkeit bei der Videoübertragung gedrosselt wird, dann haben wir eine Ungleichbehandlung. Das Gericht legt hier sehr eng aus.
Jetzt kann man demgegenüber gleichgültig sein, kann das auch als technische Unbedarftheit betrachten. Sicher, die Geschwindigkeit reicht für die Darstellung auf Mobilgeräten wohl aus. Auf der anderen Seite können die Mobilfunkanbieter eben auch gleich größere Datenpakete ausgeben - und so ein Feature nicht für Werbung nutzen. Die Verbraucher hätten davon doch sicher mehr.
Finde ich super, Netzneutralität ist ein immens wichtiges Gut in der Demokratie!
Und jetzt erkläre doch noch mal genau, wo hier die Netzneutralität gefährdet ist. Immerhin werden nur die teilnehmenden Partner ausgebremst. Juristen sind leider in den meisten Fällen technisch völlig unbedarft.
Dass sie damit gegen die Netzneutralitätsregel verstoßen, wussten sie von vornherein. Gemacht haben sie es trotzdem kackfrech. Und von wegen attraktives Angebot für Kunden: Wenn man vorher das Datenvolumen der Kunden schön einschränkt (in anderen Ländern sind die Provider viel großzügiger), kann man ihnen hinterher auch solche Angebote wie StreamOn verkaufen. Das ist wie ein Brandstifter, der dein Haus anzündet und dir hinterher den Zugang zum Hydranten verkauft.
Ich finde nicht, dass die Telekom gegen die Netzneutralität verstößt. Schließlich ist die Teilnahme an Stream-On kostenfrei für die Anbieter und mit nur 30min Aufwand verbunden. Gefordert wird von der Telekom nur technisch Sinnvolles (bandbreitenadaptives Streaming bspw. ).